Zu: "Rechtslage bei Importware geklärt", 2/06, S.15 (Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Ausgabe März 2006)
Die Ausführungen im vorgenannten Artikel können nicht unwidersprochen
bleiben. Tatsächlich sieht die Rechtslage beim Import von
Pflanzenschutzmitteln auf der Basis der bestehenden Rechtsprechung wie
folgt aus:
- Ein Pflanzenschutzmittel, das zulässigerweise in einem EU- oder
EWR-Mitgliedsland existiert und nach Deutschland eingeführt wird,
bedarf keiner eigenen Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL), wenn es in seiner stofflichen
Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelasssenen Referenzmittel
übereinstimmt und mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung versehen
ist (ständige Rechtsprechung des BGH: BGHZ 126, Seite 270; BGH in WRP
96, Seite 210; BGH NJW-RR 2003, Seite 327, BVerwG Stoffrecht 2004,
Seite 139).
- Soweit ein Parallelimporteur in seiner Kennzeichnung darauf
hinweist, das Importmittel stimme "im Wesentlichen" mit dem in
Deutschland zugelassenen Referenzmittel überein, entspricht auch dies
der bestehenden Rechtslage und der eigenen Produktionspraxis der
Pflanzenschutzindustrie. Es ist eine Tatsache, dass auch
Pflanzenschutzmittel deutscher Zulassungsinhaber produktionsbedingt
unvermeidbare stoffliche Unterschiede aufweisen. Im
chemisch-wissenschaftlichen Sinn gibt es kein "identisches"
Pflanzenschutzmittel - auch nicht in der hausintern vorgenommenen
Produktion eines einzigen Herstellers.
Die einschlägigen Zulassungsbedingungen lassen im Rahmen von
Toleranzbereichen chemische Abweichungen zu, wenn sie geringfügig sind
und insbesondere in Bezug auf Wirkung und Schädlichkeit des Mittels
keinen Einfluss haben. Soweit ein parallel importiertes
Pflanzenschutzmittel vom BVL nicht bereits auf seine Verkehrsfähigkeit
geprüft worden ist, also die Verkehrsfähigkeit des Importmittels
bereits amtlicherseits festgestellt wurde, liefert die Rechtsprechung
folgende Entschiedungshilfe: Das Importmittel braucht nicht
100-prozentig mit dem Referenzmittel identisch zu sein. Liegen
stoffliche Unterschiede vor, dürfen sich diese in demjenigen
Toleranzrahmen bewegen, der auch der zugelassenen Spezifikation des
Referenzmittels entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.04,
Az.:2 U 60/04; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.09.2005, Az.: 6 U 75/05).
Korrekt parallel importierte Pflanzenschutzmittel erfüllen die
vorgenannten Voraussetzungen. Zudem gibt es bereits zahlreiche
Import-Produkte, die vom BVL in einem freiwilligen Verfahren bereits
geprüft worden sind und eine PI-Nummer erhalten haben. Es ist also
wenig hilfreich, eine ganze Branche in Misskredit zu bringen. Insofern
fällt auf, dass die von RA Welkerling zitierten Entscheidungen des LG
Braunschweig und OLG Köln gegen ein und dasselbe Unternehmen ergangen
sind.
Nicht zuletzt zeigt die Kostenexplosion im Gesundheitswesen, dass der
Parallelimport eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion erfüllt;
gleiches gilt auch im Pflanzenschutz. Denn nur durch seine Existenz
findet wirksamer Wettbewerb zugunsten des Agrarhandels und der
Landwirtschaft statt. Also sind der Agrarhandel und die Landwirtschaft
aufgerufen, sich nicht durch eine wenig seriöse Hetzkampagne
verunsichern zu lassen, sondern vielmehr korrektem Parallelimport
wirtschaftlich den Rücken zu stärken. Denn nur dann ist auch künftig
gewährleistet, dass der Agrarhandel und die Landwirtschaft nicht in ein
völliges Preisdiktat nationaler Zulassungsinhaber geraten.
RA Peter Koof, Geschäftsführer
Wirtschaftvereinigung internationaler Pflanzenschutz
(Leserbrief aus Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Ausgabe März 2006)
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