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Parallelimporte erfüllen wichtige Funktion
Zu: "Rechtslage bei Importware geklärt", 2/06, S.15 (Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Ausgabe März 2006)

Die Ausführungen im vorgenannten Artikel können nicht unwidersprochen bleiben. Tatsächlich sieht die Rechtslage beim Import von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis der bestehenden Rechtsprechung wie folgt aus:
  1. Ein Pflanzenschutzmittel, das zulässigerweise in einem EU- oder EWR-Mitgliedsland existiert und nach Deutschland eingeführt wird, bedarf keiner eigenen Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), wenn es in seiner stofflichen Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelasssenen Referenzmittel übereinstimmt und mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung versehen ist (ständige Rechtsprechung des BGH: BGHZ 126, Seite 270; BGH in WRP 96, Seite 210; BGH NJW-RR 2003, Seite 327, BVerwG Stoffrecht 2004, Seite 139).

  2. Soweit ein Parallelimporteur in seiner Kennzeichnung darauf hinweist, das Importmittel stimme "im Wesentlichen" mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel überein, entspricht auch dies der bestehenden Rechtslage und der eigenen Produktionspraxis der Pflanzenschutzindustrie. Es ist eine Tatsache, dass auch Pflanzenschutzmittel deutscher Zulassungsinhaber produktionsbedingt unvermeidbare stoffliche Unterschiede aufweisen. Im chemisch-wissenschaftlichen Sinn gibt es kein "identisches" Pflanzenschutzmittel - auch nicht in der hausintern vorgenommenen Produktion eines einzigen Herstellers.

Die einschlägigen Zulassungsbedingungen lassen im Rahmen von Toleranzbereichen chemische Abweichungen zu, wenn sie geringfügig sind und insbesondere in Bezug auf Wirkung und Schädlichkeit des Mittels keinen Einfluss haben. Soweit ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel vom BVL nicht bereits auf seine Verkehrsfähigkeit geprüft worden ist, also die Verkehrsfähigkeit des Importmittels bereits amtlicherseits festgestellt wurde, liefert die Rechtsprechung folgende Entschiedungshilfe: Das Importmittel braucht nicht 100-prozentig mit dem Referenzmittel identisch zu sein. Liegen stoffliche Unterschiede vor, dürfen sich diese in demjenigen Toleranzrahmen bewegen, der auch der zugelassenen Spezifikation des Referenzmittels entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.04, Az.:2 U 60/04; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.09.2005, Az.: 6 U 75/05).

Korrekt parallel importierte Pflanzenschutzmittel erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen. Zudem gibt es bereits zahlreiche Import-Produkte, die vom BVL in einem freiwilligen Verfahren bereits geprüft worden sind und eine PI-Nummer erhalten haben. Es ist also wenig hilfreich, eine ganze Branche in Misskredit zu bringen. Insofern fällt auf, dass die von RA Welkerling zitierten Entscheidungen des LG Braunschweig und OLG Köln gegen ein und dasselbe Unternehmen ergangen sind.

Nicht zuletzt zeigt die Kostenexplosion im Gesundheitswesen, dass der Parallelimport eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion erfüllt; gleiches gilt auch im Pflanzenschutz. Denn nur durch seine Existenz findet wirksamer Wettbewerb zugunsten des Agrarhandels und der Landwirtschaft statt. Also sind der Agrarhandel und die Landwirtschaft aufgerufen, sich nicht durch eine wenig seriöse Hetzkampagne verunsichern zu lassen, sondern vielmehr korrektem Parallelimport wirtschaftlich den Rücken zu stärken. Denn nur dann ist auch künftig gewährleistet, dass der Agrarhandel und die Landwirtschaft nicht in ein völliges Preisdiktat nationaler Zulassungsinhaber geraten.

RA Peter Koof, Geschäftsführer
Wirtschaftvereinigung internationaler Pflanzenschutz
(Leserbrief aus Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Ausgabe März 2006)

 
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