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Rechtliche Grundlagen
RealChemie Rechtsauffassung

RealChemie begrüßt die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes, weil sie auf Grund des neuen obligatorischen Genehmigungsverfahrens durch das BVL zunächst einmal Rechtssicherheit schafft. Die erteilte Bescheinigung wirkt wie eine Zulassung.

Allerdings wird in Brüssel das Erfordernis der zusätzlichen Zulassung im Herkunftsland bereits kritisch hinterfragt. Eine offizielle Anfrage zur Vereinbarkeit dieses Punktes mit dem Artikel 28ff. des EG-Vertrages, der die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU regelt, wurde bereits an die EU-Kommission gestellt. Die Beantwortung der Anfrage wird für Mitte Mai erwartet.

Wir meinen, die Anfrage ist durchaus nachvollziehbar, da durch die Verknüpfung der notwendigen Identität zweier Produkte aus zwei Staaten mit dem gleichzeitigen Erfordernis der doppelten Zulassung der freie Warenverkehr tatsächlich behindert wird, gleichzeitig aber kein wirkliches Plus an Verbraucherschutz entsteht. Wir meinen eine einzige Zulassung sollte ausreichen, egal ob diese in Frankreich oder in Deutschland erteilt wurde, um im jeweils anderen Land verkehrsfähig zu sein.

Ein deutscher Führerschein reicht ja auch aus, um damit in England legal am Straßenverkehr teilnehmen zu können, und das obwohl die Straßenverkehrsordnung dort noch nicht einmal identisch ist (Linksverkehr)! Trotzdem muss niemand vor der Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen weiteren Führerschein machen. Und die Verkehrsverhältnisse sind durchaus verschieden!

RealChemie befürwortet daher beim Pflanzenschutz wie in anderen Bereichen auch eine zentrale europäische Zulassung bei gleichzeitiger Qualitätsprüfung der Importe durch das BVL.


Mehr zum Thema Parallelimporte

Lesen Sie alles Wissenswerte zu Parallelimporten beim für Pflanzenschutzmittel zuständigen Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Hier gelangen Sie zur Sektion "Parallelimport" des BVL.

Viel Spaß beim Lesen und beim Lernen!
Ihr Realchemie-Team


Rechtlicher Hintergrund bei Parallelimporten

Lesen Sie hier die Stellungnahme des BVL zu Parallelimporten auf der Homepage des Ministeriums:

"Im Grundsatz ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben davon auszugehen, dass jedes Pflanzenschutzmittel erst der behördlichen Zulassung bedarf, bevor es in einen Mitgliedstaat der EG eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden darf. Im Hinblick auf die in Art. 28 ff EG-Vertrag normierte Freiheit des Warenverkehrs ist jedoch anerkannt, dass unter bestimmten, unter dem Stichwort „Parallelimport“ diskutierten Voraussetzungen Pflanzenschutzmittel auch ohne im Einfuhrstaat zugelassen zu sein dort eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Welches diese Voraussetzungen sind, ist für Importeure, Zulassungsinhaber und Behörden schwer überschaubar, denn eine explizite gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Die Rechtsprechung wiederum ist geprägt durch zahlreiche, teils gegensätzliche Gerichtsentscheidungen. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur werden diesbezüglich verschiedene Auffassungen vertreten. Relevante Dokumente bzw. Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • EuGH, Urteil vom 11.März 1999, Rs. C-100/96, British Agrochemicals Association, Slg. 1999, I-1499
  • Bekanntmachung (des damaligen BML) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind vom 23. Dezember 1993, Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1993.
  • BGH, Urteil vom 23. Juni 1994, I ZR 73/92, NJW 1995, 137 (Zulassungsnummer I)
  • BGH, Urteil vom 30. November 1995, I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 (Zulassungsnummer II)
  • BGH, Urteil vom 14. November 2002, I ZR 134/00, GRUR 2003, 254 (Zulassungsnummer III)
  • EuGH, Urteil vom 1. April 2004, Rs. C-112/02, Kohlpharma
  • BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, 3 C 38.03
  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (BT-Drs. 16/645)
  • VG Köln, Beschluss vom 17. August 2005, 13 L 815/05 (bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2005, 8 B 1575/05)


In Zusammenschau dieser Dokumente vertritt das BVL die Rechtsauffassung, dass ein zulässiger Parallelimport nur gegeben ist, wenn:
das Mittel aus einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR eingeführt wird und
das Mittel über eine Zulassung in der EU bzw. dem EWR verfügt und
in Deutschland bereits ein stofflich übereinstimmendes (Referenz-) Mittel zugelassen ist.

Dass die Ausnahme von der grundsätzlichen Zulassungspflicht nicht für Importe aus Drittstaaten gilt, selbst bei erwiesener Übereinstimmung mit dem Referenzmittel nicht, entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Ebenso hat dieser (und ihm folgend das VG Köln und das OVG Münster) einen zulässigen Parallelimport bisher immer nur in den Fällen angenommen, in denen das importierte Mittel in der EU bzw. dem EWR zugelassen war. Der BGH verlangt eine solche eigene Zulassung nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die genannte stoffliche Übereinstimmung nicht als absolute Übereinstimmung zu verstehen ist. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn das Importmittel, ohne in allen Punkten mit dem Referenzmittel übereinzustimmen, unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde und eine vergleichbare Wirksamkeit sowie vergleichbare Auswirkungen hat. Die so genannte Herstelleridentität des Mittels wird seitens BVL entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG aus dem Jahre 2004 nicht mehr verlangt. Die hier geschilderte Rechtsauffassung entspricht dem oben genannten Gesetzesentwurf."


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