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Gesetzliche Grundlagen

Parallelimportmittel

Wenn das BVL für Parallelimportmittel die Verkehrsfähigkeit bescheinigt, erteilt es für diese Mittel eine Nummer. Diese "PI-Nummer" setzt sich zusammen aus der Zulassungsnummer des Referenzmittels, einem Schrägstrich sowie einer dreisteilligen Nummer, die der eindeutigen Identifizierung dient, z. B. 024395-00/001. 

Liste der erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimportmittel 

Nach § 16 c Abs. 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nach Deutschland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass derjenige, der die Einfuhr und das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststsellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. 

  • Die Gültigkeit einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels (für den Fall, dass das Referenzmittel auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde, endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte (§ 16 e Abs. 1 Satz 3 PflSchG).
  •  Wird das Referenzmittel nach § 16 Abs. 2 oder § 15 c Abs. 3 PflSchG verlängert, so verlängert sich damit automatisch auch die Gültigkeit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.
  • Erhält das Referenzmittel eine erneute Zulassung, dann gilt dafür die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr. Rechtlich ist die erneute Zulassung wie ein neues Mittel zu betrachten. Bei der erneuten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ändern sich die ersten beiden Ziffern der Zulassungsnummer.

Frei übersetzt heißt das:

Das Importmittel muss den gleichen Wirkstoff und die gleiche Konzentration wie das Referenzmittel aufweisen!
Im Rahmen einer geringen Toleranzbreite müssen auch die Lösungsmittel und Trägerstoffe übereinstimmen.
Es muss in deutscher Sprache beschrieben sein.
Es benötigt eine PI-Zulassungsnummer, die fest auf dem Karton und auf dem Behältnis angebracht sein muss.


Reimport

Wird ein für den deutschen Markt produziertes und etikettiertes Pflanzenschutzmittel zunächst aus Deutschland ausgeführt und anschließend wieder (zurück) importiert ist ein sogenannter Reimport gegeben (Schiwy § 11 Rn 10).
Für Reimporte ist die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht erforderlich (Bundestags-Drucksache 16/645 S. 7). 

 
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