| Gesetzliche Grundlagen |
|
Parallelimportmittel Wenn das BVL für Parallelimportmittel die Verkehrsfähigkeit bescheinigt, erteilt es für diese Mittel eine Nummer. Diese "PI-Nummer" setzt sich zusammen aus der Zulassungsnummer des Referenzmittels, einem Schrägstrich sowie einer dreisteilligen Nummer, die der eindeutigen Identifizierung dient, z. B. 024395-00/001. Liste der erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimportmittel Nach § 16 c Abs. 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nach Deutschland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass derjenige, der die Einfuhr und das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststsellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat.
Frei übersetzt heißt das:
Das Importmittel muss den gleichen Wirkstoff und die gleiche Konzentration wie das Referenzmittel aufweisen! Reimport
Wird ein für den deutschen Markt produziertes und etikettiertes Pflanzenschutzmittel zunächst aus Deutschland ausgeführt und anschließend wieder (zurück) importiert ist ein sogenannter Reimport gegeben (Schiwy § 11 Rn 10). |
| < zurück |
|---|
| Agrarwettervorhersage |
|---|
|
|
| Bestellen Sie einfach per Telefon | ||
|---|---|---|
|
||
| Bestellen Sie einfach per Fax | ||
|---|---|---|
|
||